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Beschreibung:
Der Störpunkt ist geodätisch exakt auf dem Gewässergrund zu lokalisieren und eindeutig zu markieren. Ungenauigkeiten der Markierung, z. B. durch Strömungen, sind nicht zulässig.
Das Objekt wird durch einen Taucher oder durch die vorgenannten Geräte oder Verfahrenskombinationen unter Einsatz notwendiger Hilfstechniken freigelegt.
Eine Verantwortliche Person nach § 19 SprengG mit Befähigungsschein nach § 20 SprengG identifiziert und inspiziert das Objekt. Bedarfsweise sind hierfür Taucher mit gleicher Qualifikation einzusetzen.
Die Verantwortliche Person nach § 19 SprengG entscheidet je nach Befund über die weitere Vorgehensweise.
Nachdem die Handhabungsfähigkeit festgestellt oder hergestellt wurde, kann das Kampfmittel mit geeigneten Verfahren an die Wasseroberfläche gefördert werden.
Um die vollständige Beseitigung der Störkörper zu belegen, ist nach der Bergung des festgestellten Objektes der Bereich des Störkörpers unmittelbar anschließend mit geeigneten geophysikalischen Verfahren zu untersuchen.
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